18. Mängelansprüche (Gewährleistung)
18.1 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrage vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
18.2 Entspricht die Leistung dem nicht, so ist der AN verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der AG vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
18.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre. Für Abdichtungsarbeiten des AN beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre.
18.4 Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines bereits während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der AG zur Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt.
18.5 Eine schriftliche Mängelrüge, die der AG nach der Abnahme erhebt, hemmt die Verjährung. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall beginnt der Lauf der Regelfrist des § 634a BGB nach Beseitigung des Mangels von neuem. Die insoweit kürzere Fristenregelung des § 13 Abs. 5 VOB/B wird insoweit abbedungen.
18.6 Kommt der AN der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beheben lassen.
18.7 Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
18.8 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden.
18.9 Im Übrigen ist dem AG der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist.
18.10 Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der AN nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht, oder
c) soweit der AN den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
18.11 Auf Verlangen des AG kann eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung in begründeten Sonderfällen schriftlich vereinbart werden. Eine Haftungseinschränkung findet aber in keinem Falle statt, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln.